AGB
der DreiDreizehn Werbeagentur GmbH
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, den vorliegenden und allen künftigen Verträgen zwischen Agentur und Kunden zugrunde, auch wenn es künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden sollte. Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 1
Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
§ 2
Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Kunden – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.
§ 3
Die Agentur ist bereit, aufgrund besonderer Vereinbarung während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Kunden agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produktbereich / Dienstleistungsbereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.
§ 4
Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Kunden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge und Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur für die Angeboteinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.
§ 5
Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Kunde damit an, daß die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt der Vergütungstarifvertrag für Designleistungen der Allianz deutscher Designer AGD. Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
§ 6
Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand mit einem Stundensatz von 90 €.
§ 7
Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
§ 8
Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur und zu einem Stundensatz von 90 €.
Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten: Sonderleistungen wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisation- und Beschaffungskosten, Nutzungsrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistungen orientiert. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt. Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten bzw. bei Berechnung durch die Agentur an den Kunden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus »Service-fee« getragen (wie § 4, Abs. 4).
§ 9
Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommenen, wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
§ 10
Nutzungs- uns sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Kunden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.). Weiterreichende Nutzungsrechte sind ansonsten gesondert schriftlich zu regeln.
§ 11
Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.
§ 12
Der Kunde ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden; und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch dritte.
§ 13
Sachgewährsleistungsansprüche: Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so wird die Agentur – nach ihrer Wahl – unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz liefern oder nachbessern. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung wird dem Kunden der Anspruch auf Minderung bzw. Wandlung ausdrücklich vorbehalten. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht mit Ausnahme der schuldhaft versäumten Nachbesserung nicht, wie auch bei mittelbaren Folgeschäden. Die Feststellung solcher Mängel muß der Agentur unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln binnen 10 Tagen nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer; sie endet jedoch spätestens 6 Monate nachdem die Ware dem Kunden übergeben worden ist. Für Ersatzlieferung und Nachbesserungsarbeiten haftet die Agentur im gleichen Umfang wie für die ursprünglich geschuldete Ware; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
§ 14
Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den dritten an den Kunden ab. Für Folgeschäden, die aus der Verwendung fehlerhafter oder verspäteter Lieferungen entstehen, kann die Agentur in keinem Fall Haftung übernehmen.
Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns betrachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung; andernfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschlossen. Nach der Druckreifeerklärung durch den Kunden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Soweit der Kunde von sich aus Korrekturen vornehmen läßt, entfällt jede Haftung der Agentur. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.
§ 15
Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Kunde nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung darüber hinaus, auch nach Ablauf des Vertrages und auch wenn kein Anspruch auf Urheberschutz erhoben wird oder erhoben werden kann, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht ein besonderer Abschluß erfolgt. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Für Beschädigung haftet der Kunde. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen.
§ 16
Das Agenturhonorar inklusive eventuell verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Kunden rein netto fällig. Zeitüberschreitungen werden mit 8 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten.
§ 17
Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 18
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur.
DreiDreizehn Werbeagentur GmbH
Stand: Januar 2020