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AGB

AGB

der DreiDreizehn Werbeagentur GmbH

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen liegen, sofern nicht aus­drücklich etwas Gegen­teiliges ver­ein­bart wurde, den vor­liegenden und allen künftigen Ver­trägen zwischen Agentur und Kunden zu­grunde, auch wenn es künftig nicht mehr aus­drücklich im Einzel­fall ver­einbart werden sollte. Be­dingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn es aus­drücklich ver­einbart wurde.

 § 1
Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammen­arbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäfts­geheimnisse mit der Sorg­falt eines ordentlichen Kauf­manns zu wahren und alle dies­be­züglichen Infor­ma­tionen und Unter­lagen ver­traulich zu be­handeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegen­heits­pflicht währt über das Ver­trags­ende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammen­arbeit nicht zustande kommt.

 § 2
Die Agentur arbeitet als selbst­ändiges, un­ab­hängiges Unter­nehmen nach treu­händerischen Gesichts­punkten. Sie ist bemüht, ent­sprechend der Aufgaben und Termin­vorgaben des Kunden, die für die Er­füllung des Auf­trages er­forder­lichen perso­nellen und sach­lichen Vor­aus­setzungen bereit­zu­stellen, in der Be­ratung absolute Objek­tivität zu wahren und die Interessen des Kunden – ins­besondere auch bei der Auswahl und Be­auf­tragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.

§ 3
Die Agentur ist bereit, aufgrund besonderer Ver­ein­barung während der Ver­trags­dauer kein Produkt eines anderen Kunden agentur­mäßig zu be­treuen, das zu dem diesen Vertrag be­treffenden Produkt­bereich / Dienst­leistungs­bereich in di­rektem oder in­di­rektem Wett­bewerb steht.

§ 4
Bei Auftrags­durch­führung ist die Agentur ver­pflichtet, sich hin­sicht­lich der zu treffenden Maß­nahmen mit dem Kunden ab­zu­stimmen und ihm die Ent­würfe für die vor­ge­schlagenen Werbe­mittel, die ein­ge­holten Kosten­vor­an­schläge und Termin­pläne zur Be­willigung vorzulegen. Die Agentur überwacht die ordnungs­gemäße Durch­führung aller Werbe­maß­nahmen. Es steht im Er­messen der Agentur, für die Aus­führung ihrer Grund­leistungen ihr ge­eignet er­scheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Produktions­ab­wicklung Fremd­angebote ein­ge­holt, je­doch der Auftrag vom Kunden ander­weitig ver­geben, so be­rechnet die Agentur für die Angebot­ein­holung auf­ge­wendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden er­teilt werden, über­nimmt die Agentur gegenüber dem Werbe­durch­führenden keiner­lei Haftung. Die Agentur tritt ledig­lich als Mittler auf.

§ 5
Wird die Agentur mit einer Präsentation be­auf­tragt, so er­kennt der Kunde damit an, daß die Aus­arbeitung der Kon­zeption an­ge­messen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht ver­einbart, so gilt der Ver­gütungstarif­ver­trag für Design­leistungen der Allianz deutscher Designer AGD. Die Agentur kann in keinem Fall unver­bindlich und kosten­los arbeiten, auch nicht bei Nicht­ver­wendung der ein­ge­reichten Aus­arbeitungen oder er­folgten Beratungen. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mit­arbeit haben keinen Ein­fluß auf die Höhe der Ver­gütung. Sie be­gründen kein Mit­ur­heber­recht, es sei denn, dass dies aus­drück­lich ver­einbart worden ist.

§ 6
Wird das Agentur­honorar mit der Mittler­pro­vision aus dem Schalt­volumen finan­ziert, so muss das zu Be­ginn der Kon­zeptions­findung genannte Media-Schalt­volumen inner­halb eines Jahres ge­schaltet werden, um die von der Agentur er­brachten Leistungen zu re­gulieren. An­sonsten be­rechnet die Agentur ihren Auf­wand mit einem Stundensatz von 90 €.

§ 7
Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur recht­zeitig über Art, Um­fang und Zeit­folge der ge­forder­ten Leistungen zu unter­richten und ihr alle für die sach­ge­mäße Durch­führung des Auf­trages be­nötigten Infor­ma­tionen und Unter­lagen, soweit diese ihm ver­fügbar sind, frist­gerecht und kosten­los zu liefern. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur nur zur Ver­öffentlichung oder Ver­viel­fältigung frei­gegebene Vor­lagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeits­unterlagen zu übergeben.

§ 8
Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schrift­liches An­ge­bot ge­regelt ist, ge­schieht diese auf der je­weils gültigen Berechnungs­grundl­age der Agentur und zu einem Stunden­satz von 90 €.

Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten: Sonder­leistungen wie z. B. die Um­arbeitung oder Änderung von Werk­zeichnungen, Manuskript­studium oder Druck­über­wachung werden nach Zeit­auf­wand ent­sprechend ge­sondert berechnet.

Separat berechnet werden: Materialien, Rein­zeichnungen, Über­setzungen, Fahrt­kosten, Spesen, Organi­sation- und Beschaffungs­kosten, Nutzungs­rechts­über­tragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischen­aufnahmen, Fotos, Foto­ab­züge, Werkzeug­kosten und Her­stellung von Werbe­mitteln, Leistungen hin­zu­ge­zogener Spezial-Unternehmungen (Markt­forschung etc.) je nach ent­sprechendem Aufwand. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, an­ge­messene Abschlags­zahlungen zu ver­langen, deren Höhe sich am Ver­hält­nis zwischen den er­brachten Leistungen und dem Gesamt­um­fang der ver­traglich ge­schuldeten Leistungen orientiert. Kommt eine von der Agentur aus­ge­arbeitete und vom Kunden ge­nehmigte Kon­zeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu ver­treten hat, nicht zur Durch­führung, so bleibt der Honorar­an­spruch der Agentur davon unberührt. Der Beschaffungs-, Organisations- und Über­wachungs­aufwand der Agentur wird ent­weder durch Provisio­nierung durch den Lieferanten bzw. bei Be­rechnung durch die Agentur an den Kunden ab­züglich sämt­licher Rabatte und Pro­visionen plus »Service-fee« getragen (wie § 4, Abs. 4).

§ 9
Ein der Agentur schriftlich oder mündlich er­teilter Auf­trag gilt als an­ge­nommenen, wenn die Agentur die Über­nahme nicht inner­halb von 14 Tagen nach Auf­trags­er­teilung schriftlich ablehnt.

§ 10
Nutzungs- uns sonstige Rechte an den ein­ge­reichten Vor­schlägen gehen nur in­so­weit auf den Kunden über, als dies aus der an­fäng­lichen Aufgaben­stellung her­vor­geht (Vertriebs­gebiet, Auflagen, Zeit­räume etc.). Weiter­reichende Nutzungs­rechte sind an­sonsten ge­sondert schriftlich zu regeln.

§ 11
Für die Ein­tragungs- und Schutz­fähigkeit von Ent­würfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach be­sonderer Ver­ein­barung übernommen.

§ 12
Der Kunde ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebots­stadium ein­ge­reichten Vor­schläge zu ver­wenden; und zwar un­ab­hängig davon, ob sie urheber­rechtlich ge­schützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Ver­wendung in ab­ge­wandelter Form oder durch dritte.

§ 13
Sachgewährsleistungsansprüche: Ist der Liefergegenstand mangel­haft oder fehlen ihm zu­ge­sicherte Eigen­schaften oder wird er inner­halb der Gewähr­leistungs­frist schad­haft, so wird die Agentur – nach ihrer Wahl – unter Aus­schluß weiterer Gewähr­leistungs­an­sprüche des Kunden Er­satz liefern oder nach­bessern. Im Falle des Fehl­schlagens der Nach­besserung bzw. Ersatz­lieferung wird dem Kunden der An­spruch auf Minderung bzw. Wandlung aus­drück­lich vor­be­halten. Ein An­spruch auf Schaden­ersatz be­steht mit Aus­nahme der schuld­haft ver­säumten Nach­besserung nicht, wie auch bei mittel­baren Folgeschäden. Die Feststellung solcher Mängel muß der Agentur un­ver­züglich – bei er­kennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Ent­gegen­nahme, bei nicht er­kennbaren Mängeln binnen 10 Tagen nach Er­kenn­bar­keit – schriftlich mit­ge­teilt werden. Die Gewähr­leistungs­frist beginnt mit der Aus­lieferung der Ware an den Ab­nehmer; sie endet jedoch spätestens 6 Monate nach­dem die Ware dem Kunden über­geben worden ist. Für Ersatzlieferung und Nach­besserungs­arbeiten haftet die Agentur im gleichen Um­fang wie für die ur­sprüng­lich ge­schuldete Ware; für Ersatz­lieferungen be­ginnt die Gewähr­leistungs­frist neu zu laufen.

§ 14
Die Agentur haftet nicht bei Nicht­er­füllung, Leistungs­mangel oder Ver­zug von Werbe­trägern oder sonstigen Dritt­be­auf­tragten, die nicht ihre Er­füllungs­ge­hilfen sind, auch nicht für deren vor­sätz­liches oder grob fahr­lässiges Ver­halten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatz­an­sprüche gegen den dritten an den Kunden ab. Für Folge­schäden, die aus der Ver­wendung fehler­hafter oder ver­späteter Lieferungen ent­stehen, kann die Agentur in keinem Fall Haftung übernehmen.

Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der all­ge­meinen Sorg­falt eines ordentlichen Kauf­manns be­trachtet. Fix­geschäfte be­dürfen einer be­sonderen Ver­ein­barung; andern­falls ist die Agentur lediglich zur nach­träglichen ordnungs­ge­mäßen Leistung ver­pflichtet. Eine Stornierung des Auf­trages ist ausgeschlossen. Nach der Druckreifeerklärung durch den Kunden ist die Agentur von jeder Ver­antwortung für die Richtig­keit der vor­ge­legten Unterlagen befreit. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur er­folgt nur auf­grund einer schriftlichen Ver­ein­barung. Bei Über­nahme der Produktions­über­wachung ist die Agentur be­rechtigt, nach eigenem Er­messen – unter Berück­sichti­gung der Vor­stellungen und Vor­gaben des Auftrag­gebers – die not­wendigen Ent­scheidungen zu treffen und ent­sprechende An­weisungen zu erteilen. Soweit der Kunde von sich aus Korrekturen vor­nehmen läßt, ent­fällt jede Haftung der Agentur. Eine Haftung für die wett­be­werbs­rechtliche Un­be­denk­lich­keit einer Werbung kann nicht über­nommen werden, insbe­sondere ist die Agentur nicht ver­pflichtet, jeden Ent­wurf vorher juristisch über­prüfen zu lassen.

§ 15
Mit der Zahlung des Agenturhonorars ein­schließ­lich der Lizenz für die Über­tragung des Ver­viel­fältigungs­rechts erwirbt der Kunde nur das Recht zur Ver­viel­fältigung der Arbeit im ver­ein­barten Um­fang und zu dem ver­ein­barten speziellen Zweck. Geht die Verwendung darüber hinaus, auch nach Ab­lauf des Ver­trages und auch wenn kein An­spruch auf Ur­heber­schutz er­hoben wird oder er­hoben werden kann, ist eine neuer­liche Ver­ein­barung sowie eine zu­sätz­liche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auf­lagen gelten nicht als mit­übertragen, sofern nicht ein be­sonderer Ab­schluß erfolgt. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheber­recht Eigen­tum der Agentur und sind auf Wunsch in an­ge­messener Frist nach Be­endigung des Auf­trages zurück­zu­geben. Für Be­schädigung haftet der Kunde. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr ge­stellten Werbe­mittel zu signieren und in ihrer Eigen­werbung auf die Be­treuung des Kunden hinzuweisen.

§ 16
Das Agenturhonorar inklusive eventuell ver­aus­lagter Kosten zu­züg­lich Mehr­wert­steuer ist 14 Tage nach Rechnungs­datum ohne Abzug zu zahlen. Werbemittelrechnungen und Anzeigen­rechnungen sind sofort nach Über­mittlung durch die Agentur an den Kunden rein netto fällig. Zeitüberschreitungen werden mit 8 % Verzugs­zinsen über dem je­weiligen Diskont­satz der Deutschen Bundes­bank be­rechnet. Die Geltend­machung eines weiteren Ver­zugs­chadens bleibt aus­drück­lich vorbehalten. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder er­fordert er von der Agentur hohe finanzielle Vor­leistungen, so sind an­gemessene Abschlags­zahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamt­ver­gütung bei Auftrags­er­teilung, 1/3 nach Fertig­stellung von 50 % der Arbeiten.

§ 17
Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­dingungen be­rührt nicht die Wirksam­keit im übrigen. An Stelle der un­wirk­samen Klausel tritt die­jenige zu­lässige Klausel, die in ihrer Wirkung der un­wirk­samen Klausel wirt­schaft­lich am nächsten kommt.

§ 18
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitig­keiten, auch für Wechsel- und Scheck­verbindlich­keiten, ist der Sitz der Agentur.

DreiDreizehn Werbeagentur GmbH

Stand: Januar 2020

 

 

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